Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

VAP FD 2.2

§ 2 Antrag auf Einstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/2#abs-1 (1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/2#abs-2 (2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) und der elektronischen Zugangsadresse beizufügen:

1. ein Anschreiben,

2. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

3. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife,

4. Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen eines § 2 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Studiengangs,

5. Kopien von Nachweisen, die geeignet sind, den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern (§ 2 Absatz 3 und 4 Forstdienstausbildungsgesetz NRW) zu belegen, soweit dies nicht aus den unter Nummer 4 genannten Zeugnissen hervorgeht,

6. Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz,

7. eine Kopie des Führerscheins der Klasse B (PKW),

8. eine Kopie des Nachweises über die Ableistung des forstlichen Praktikums sowie

9. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.

§ 1 § 3